allgemeine  geschäftsbedingungen
 
 
Wir weisen darauf hin, dass für unsere drei Arbeitsbereiche Personal, Materialvermietung und Montagen drei verschiedene Geschäftsbedingungen gelten.
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Personal, der PBR Produktionsbüro Rostock GmbH
 
§ 1 Auftragsannahme
Ein Auftrag gilt nur dann von PBR Produktionsbüro Rostock GmbH (nachfolgend PBR genannt) als angenommen, wenn PBR diesen

schriftlich bestätigt hat. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Abweichende Geschäfts- bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Angebote gehen gegenüber der Preisliste von PBR vor.

§ 2 Tätigkeitsvereinbarung
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit vereinbart der Auftraggeber mit PBR. Änderungen sind zuvor mit PBR abzusprechen.

§ 3 Angebots- & Preisgestaltung
Die Einzelpreise und Pauschalen verstehen sich als netto- Endpreise für den Kunden. Dabei werden bei jedem Einsatz innerhalb von Rostock mindestens 4 Stunden berechnet. Für jede weitere angefangene Stunde wird der genannte Stundensatz berechnet. Grundlage hierfür sind die Check-In- & Check-Out- Zeiten beim Vertreter des Auftraggebers vor Ort. Der Abzug von Pausenzeiten bedarf der Absprache mit PBR und ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Stundensatz basiert auf einer Mischkalkulation aus Selbstkosten für die in Einsatz zu bringenden Ressourcen wie Personal, Material & Drittleistungen (z.B. Rekrutierung, Recherche, Datenbankpflege) und umgelegten allgemeinen Beratungs-, Organisations- & Administrationskosten (z.B. Einsatzpersonalbetreuung, Spare-Organisation) sowie allgemeine Administrationsauslagen (z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Porto, etc.). Späte Buchungen können zusätzliche Kosten verursachen.

§ 4 Auftragsstornierung
Werden der Auftrag als Ganzes oder (falls vereinbart) einzelne Positionen des Auftrags bis 14 Tage vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so verpflichtet sich dieser 50% des vereinbarten Auftragswertes zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 75% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Stornierungsgebühren beziehen sich grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf dessen Einzelpositionen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen von PBR frei.

§ 5 Ausführung des Auftrages
Das Einsatzpersonal wird von PBR entsprechend den Auftragsanforderungen ausgewählt. Die vorgesehenen Personen werden für den Auftraggeber ausschließlich die im Vertrag definierten Tätigkeiten ausführen. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit PBR oder deren Vertreter abzusprechen.

§ 6 Weisungsrecht
Wird ein Auftrag im Bereich des Auftraggebers ausgeführt, so stehen die Mitarbeiter von PBR unter der Aufsicht und Kontrolle des Auftraggebers. Das Weisungsrecht bezüglich der PBR –Mitarbeiter wird an den Auftraggeber abgetreten. Dem Auftraggeber obliegt zugunsten der PBR –Mitarbeiter eine Obhutspflicht – insbesondere bezüglich der Einhaltung der Sicherheits und Arbeitsschutzvorschriften und Bestimmungen.

§ 7 Haftung
Vorbehaltlich anderer in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen haftet PBR auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leistender Erfüllungsgehilfen haftet PBR nur, wenn diese ein Hauptpflicht oder eine wesentliche Nebenpflicht verletzen. Die Haftung für die von PBR nicht vorhersehbare bzw. vom Auftraggeber beherrschte Schäden wird ausgeschlossen. Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion der Anleitung des Auftraggebers unterliegt, haftet PBR für keine eventuellen Schäden aller Art. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Leistungserbringung. Der Auftraggeber stellt PBR von Ansprüchen frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen. Die rechtzeitige Erfüllung der vereinbarten Leistungen erfordert u.a., daß der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt (z.B. erbeten Unterlagen und Informationen zur verfügung stellt) und seine Zahlungs- & sonstigen Verpflichtungen einhält. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber in Höhe der vereinbarten Vergütung desjenigen Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird PBR die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Nichterfüllung, insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Streik ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

§ 8 Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich der Geschäftsführung von PBR mitzuteilen, so das die Möglichkeit besteht, etwaige Korrekturen und Änderungen sofort vorzunehmen. Eine Mitteilung an die PBR –Mitarbeiter vor Ort ist nicht ausreichend.

§ 9 Kundenschutz
Die von PBR eingesetzten Personen dürfen parallel und für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim

Auftraggeber nicht, auch nicht hilfsweise, von diesem weder direkt noch indirekt als feste oder freie Mitarbeiter angestellt bzw. als

Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes gilt eine Konventionalstrafe von € 3000,- pro Person als vereinbart. Weiter Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Fälligkeit der Vergütung
Die Rechnungen von PBR sind abzugfrei und 10 Tage nach Zustellung fällig. Die Forderung von Vorauszahlungen in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtsumme stehen PBR frei. Gegen die Forderung kann der Auftraggeber nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn diese sind bereits rechtskräftig festgestellt. Bei Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen werden 5% über Basiszinssatz, mindestens jedoch 10% p.a. vereinbart. Es bedarf keiner schriftlichen Mahnung.

§ 11 Inkassoberechtigung
Mitarbeiter von PBR sind nicht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an diese gelten gegenüber PBR als nicht geleistet.

§ 12 zukünftige Einbeziehung
Diese AGB sind auch Vertragsgrundlage für künftige Aufträge, soweit nichts anderes vereinbart wird.

§ 13 Aufzeichnungen
Auftraggeber und PBR sind berechtigt, alle während der Produktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bildmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- & Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken der Parteien beinhalten.

§ 14 Mitarbeiterausfall
Bei Ausfall eines Mitarbeiters von PBR ergibt sich kein Anspruch auf sofortigen Ersatz. Es wird jedoch sofort versucht, einen adäquaten Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von PBR.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein, so beeinträchtigt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Montagen, der PBR Produktionsbüro Rostock GmbH
 
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Endgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
Der  Vertragsschluss erfolgt  unter  dem Vorbehalt  der  richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht  von uns zu vertreten ist,  insbesondere bei  Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,  insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten und sich hierdurch der Gesamtspreis ändert. Berechnungsgrundlage ist Vertragspreis Wir werden unsere Kunden über etwaige Preisänderungen unverzüglich informieren. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, Endscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte unverbindliche oder verbindliche Liefertermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Terminsüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignissen, insbesondere Streik, Aussperrung behördlicher Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer von maximal drei Monaten hinauszuschieben, wenn unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Andernfalls gilt eine Frist von einem Monat.
Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände unmöglich, sind wir berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden, soweit sie den nicht erfüllten Vertrag oder Vertragsteil betreffen, erstattet. Der Kunde ist bei  Verzögerung bzw.  Unmöglichkeit unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert Behinderung länger als drei Monate dauert und ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist er nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verbrauchern gilt eine Frist von einem Monat.
Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf zumindest grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Mängelhaftung
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Darüber hinaus stehen dem Kunden im Hinblick auf die eingebauten PV-Module Ansprüche gegen den Hersteller gemäß dessen Garantiezusagen zu. Wir händigen hierzu dem Kunden eine entsprechende Garantiezusage des Herstellers aus.
Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht, es sei denn der Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. HGB setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz werden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt auf unserer Seite ein Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vor.
Bei Verträgen über die Errichtung von baulichen Anlagen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Mängeln in fünf Jahren. Bei allen anderen Verträgen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr, es sei denn der Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB; in diesem Fall verjähren Gewährleistungsansprüche in zwei Jahren. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Schadensersatzansprüche sind auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten  anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungsabtretung nicht  offen zulegen, solange der  Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrenz gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Unabhängig hiervon verpflichtet sich der Kunde uns über jegliche Weiterverarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung unverzüglich zu informieren. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich  Mehrwertsteuer)  zu den  anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung Endstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Die Forderungsabtretung umfasst auch solche Forderungen, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 11 Kundenschutz
Die von PBR eingesetzten Personen dürfen parallel und für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber nicht, auch nicht Hilfsweise, von diesem weder direkt noch indirekt als feste oder freie Mitarbeiter angestellt bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes gilt eine Konventionalstrafe von € 3000,- pro Person als vereinbart. Weiter Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Doberan ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die wirksam ist und wirtschaftlich dem von uns Gewollten möglichst nahe kommt.